Worin liegt der Nutzen einer Marke?
Die Marke kann offensiv eingesetzt werden, d. h. Dritte, welche ein identisches oder ähnliches Zeichen einsetzen, können belangt werden. In defensiver Hinsicht bietet eine Markenregistrierung Schutz gegenüber Dritten, welche einem das Führen eines Zeichens oder Namens streitig machen wollen.

Bietet das Namens- oder Firmenrecht nicht genügend Schutz?
Der grosse Vorteil der Marke ist, dass die Bezeichnung im Unterschied zum Namens- oder Firmenrecht in geographischer Hinsicht in aller Regel weiter reicht als ein Name oder eine Firma. Für die Marke kann durch Registrierung relativ einfach ein internationaler Schutz erlangt werden, wenn nötig weltweit.

Welche Zeichen können als Marke dienen?

Als Zeichen gewählt werden können Buchstabenfolgen, Abkürzungen, Zahlen, Logos, Bilder, Hologramme, spezielle Formen (Toblerone®-Packung, Mercedes®-Stern), Tonfolgen.

Dürfen fremdsprachige Zeichen gewählt werden?

Ja. Nicht registriert werden können aber deutsche, französische, italienische oder englische Begriffe, welche eine Übersetzung der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen oder eine Anpreisung (Bsp. "Masterpiece") sind.

Dürfen Farben in den Schutz einbezogen werden?

Grundsätzlich kann für jedes Zeichen ein Farbanspruch erhoben werden. Jedoch können Farben an sich (Ovomaltine®-"Orange") nur ausnahmsweise registriert werden, nämlich dann, wenn die Marke während langer Zeit als Markenzeichen eingesetzt worden ist und einen hohen Bekanntheitsgrad erworben hat (durchgesetzte Marke).

Wann ist es sinnvoll, Farben in den Schutz einzubeziehen?

Ein Farbanspruch ist in der Regel nur dann zu empfehlen, wenn eine Marke ohne farbliche Gestaltung nicht genügend kennzeichnungskräftig ist. Der Schutzbereich der Marke ist dann nämlich im Grundsatz auf die entsprechende farbliche Ausgestaltung eingeschränkt. Eine Ausnahme besteht dort, wo zwar andere Farben verwendet werden, der Abnehmer aber dennoch aufgrund der ansonsten analogen Ausgestaltung Zusammenhänge zwischen den Marken, respektive den Markeninhabern konstruiert.

Welche Zeichen sind von der Registrierung ausgeschlossen?

Nicht registrierbar sind unsittliche Zeichen (Bsp. Hakenkreuz), täuschende Zeichen ("Tango Kashmir" für synthetische Kleidung), anpreisende Zeichen ("SUPER") und generell Zeichen des Gemeingutes, es sei denn, diese hätten sich aufgrund eines langen Gebrauchs durchgesetzt.

Kann ein gemeinfreies Zeichen registriert werden?

Sofern das gewählte Zeichen als Begriff zum Gemeingut gehört, kann es dank einer grafischen Gestaltung trotzdem zur Eintragung gebracht werden. Allerdings besteht diesfalls kein Schutz gegen die Verwendung des gemeinfreien Zeichens in einer anderen Gestaltung durch Dritte.

Wo muss eine Marke hinterlegt werden?

Die Marke muss beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) in Bern angemeldet (hinterlegt) werden. Die Anmeldung kann entweder auf dem Postweg, mittels eines amtlichen Formulars, oder aber elektronisch per E-Mail eingereicht werden (e-trademark).

Wie hoch sind die Gebühren für eine Markenregistrierung?

Die Gebühren sind abhängig von der Anzahl der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Sie liegen zwischen CHF 350 (Grundgebühr, darin inbegriffen sind drei Klassen) und CHF 5'000 (sämtliche 45 Klassen).

Wie lange dauert das Eintragungsverfahren?

Momentan liegt die Dauer eines Markeneintragungsverfahrens durchschnittlich zwischen 3 bis 6 Monaten. Gegen eine Mehrgebühr von CHF 400 kann aber die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens beantragt werden.

Was sind die rechtlichen Voraussetzungen der Registrierung?

Das gewählte Zeichen darf die beanspruchten Produkte nicht direkt beschreiben oder anpreisen. Es darf auch nicht so banal sein, dass es nicht als Markenzeichen wahrgenommen wird. Das Zeichen darf nicht täuschen und keine Anstandsgefühle verletzen.

Können auch für Dienstleistungen Marken registriert werden?

Ja. Beansprucht werden können sowohl Waren als auch Dienstleistungen.

Müssen die Produkte, für welche die Marke geschützt werden soll, benannt werden?

Ja. Die Waren und/oder Dienstleistungen müssen möglichst präzis bestimmt und in eine der 45 Waren- bzw. Dienstleistungsklassen der internationalen Markenklassifikation eingeordnet werden.

Ab wann geniesst die Marke Schutz?

Der Markenschutz beginnt mit der Eintragung in das Markenregister, rückwirkend ab der Hinterlegung. Um eine Eintragung ins Markenregister zu erreichen, muss die Marke zunächst beim Institut für Geisitges Eigentum in Bern hinterlegt und durch das Insititut geprüft werden. Mit erfolgreichem Abschluss der Prüfung wird die Marke ins Markenregister eingetragen. Nach der Eintragung ist aber auch ein Vorgehen gegen Drittmarken möglich, welche nach der Hinterlegung der eigenen Marke angemeldet worden sind (Hinterlegungspriorät).

Wie lange ist eine Marke geschützt?

Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre ab der Hinterlegung. Sie kann unbeschränkt alle zehn Jahre verlängert werden.

Was sind Gründe für eine Beendigung des Markenschutzes?

Die Marke kann entweder auf Antrag des Inhabers im Register gelöscht werden oder vom Zivilrichter für nichtig erklärt werden. Ein Markeninhaber kann auch gegen die Eintragung einer später angemeldeten ähnlichen oder identischen Marke beim Institut Widerspruch erheben und so versuchen, die angefochtene Marke löschen zu lassen.

Wo geniesst eine registrierte Schweizer Marke Schutz?

Eine Schweizer Marke geniesst in der ganzen Schweiz einen einheitlichen Markenschutz. Es gibt keine kantonalen, sondern nur ein eidgenössisches Markenregister.

Kann man den nationalen Markenschutz international ausdehnen?

Gestützt auf eine Schweizer Markenregistrierung kann beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum in Bern ein Antrag auf Schutzausdehnung gestellt werden, welcher an die "World Intellectual Property Organization" (WIPO) weiter geleitet wird. Diese wiederum teilt den benannten Staaten das Ausdehnungsgesuch mit. Für den Schweizer Markenanmelder bleibt aber immer das Institut in Bern Ansprechpartner.

Welche Länder können in die Ausdehnung einbezogen werden?

Die wichtigsten Länder können im Rahmen eines internationalen Ausdehnungsverfahrens benannt werden. Wählbar sind fast alle OECD-Staaten. Ausnahmen sind insbesondere Kanada, Brasilien, Hong Kong, Südafrika und Taiwan.

Ist die Registrierung einer EU-Marke für Schweizer möglich?

Ja. Eine solche kann beim Europäischen Markenamt in Alicante hinterlegt werden.

Muss eine Marke benutzt werden?

Während fünf Jahren ab der Registrierung muss die Marke nicht gebraucht werden, ohne dass sie ihren Schutz verliert. Wird sie danach noch immer nicht gebraucht, ist sie aufgrund des Nichtgebrauchs anfechtbar.

Bedeutet die Nichtregistrierbarkeit ein Verbot, das Zeichen zu gebrauchen?

Ein Zeichen, welches zum Gemeingut gehört, und deshalb nicht registriert werden kann, darf von allen verwendet werden. Auch täuschende Zeichen dürfen, sofern darin kein unlauterer Wettbewerb liegt, auf dem Markt eingesetzt werden. Unsittliche Zeichen dürfen benutzt werden, sofern sie nicht gegen öffentlichrechtliche, insbesondere strafrechtliche, Bestimmungen verstossen.

Was bedeutet das ®?

Das ® ist ein Schutzvermerk, welcher dem Zeichen beigefügt werden darf, allerdings nur dann, wenn das Zeichen tatsächlich im Markenregister registriert ist.

Was bedeutet "TM"?

Das "TM" ist ein Absichts- bzw. Tatsachenvermerk, welcher darauf hinweist, dass das Zeichen als Marke im Geschäftsverkehr eingesetzt wird. Er sagt aber nichts über die Registrierung aus.

Welche Rechte hat der Inhaber einer Marke?

Der Markeninhaber hat das ausschliessliche Recht, seine Marke für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Geschäftsverkehr und in der Werbung zu gebrauchen.

Was kann man gegen Markenverletzungen tun?

Wird eine identische oder ähnliche Marke durch einen Dritten zur Registrierung angemeldet, kann der Inhaber der älteren Marke innerhalb von drei Monaten ab der amtlichen Publikation in einem Widerspruchsverfahren die jüngere Marke löschen lassen. Sonstige Markenverletzungen sind bei den kantonalen Gerichten zu verfolgen. Darf ein Dritter meine Marke als Domainname registrieren? Das Markenrecht bietet grundsätzlich auch einen Schutz vor der Verwendung der Marke von Dritten durch eine Domainregistrierung. Als Inhaber einer Marke "Whoops", welche für Krawatten registriert ist, muss ich es mir daher nicht bieten lassen, dass ein Dritter etwa unter www.whoops.ch auf dem Web Schuhe anbietet und verkauft.

Was ist eine Schutzrechtsverwarnung (Abmahnung)?

Eine schriftliche Verwarnung (Abmahnung) dient dazu, den Verletzer eines Schutzrechts (Patent, Marke, Design, Urheberrecht) auf die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens hinzuweisen. Nach Erhalt der Verwarnung wird der Verletzer bösgläubig und begeht alle künftigen Verletzungen schuldhaft, was zu einer Schadenersatzpflicht ab Kenntnis führen kann. Die Verwarnung muss in Bezug auf das Schutzrecht und die verletzenden Handlungen genau umschrieben sein. Weiss der Schutzrechtsinhaber um die Nichtigkeit seines Rechts (Patent, Urheberrecht, Design, Marke) oder hat er ernsthafte Zweifel an der Rechtsbeständigkeit, so kann eine Verwarnung zu einer Verletzung des Wettbewerbsrechts und Schadenersatzfolgen führen. In der Schweiz bildet eine Verwarnung nicht Voraussetzung für die Einreichung einer Verletzungsklage. Anerkennt der Beklagte jedoch den eingeklagten Anspruch unverzüglich nach der gerichtlichen Geltendmachung, so sind in der Regel die Prozesskosten durch den Kläger zu tragen. Um die rechtlichen Risiken einzuschränken, werden Verwarnungen in der Regel durch spezialisierte Anwaltsbüros vorbereitet.

In welchem Zusammenhang spielt die Verwechslungsgefahr eine Rolle?

Die Verwechslungsgefahr hat Bedeutung für die Reichweite des Ausschliesslichkeitsrechtes, das ein Markenrecht verleiht: Das Ausschliesslichkeitsrecht besteht bezüglich von Zeichen, die mit der älteren Marke identisch oder ähnlich sind und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.

Das Bestehen einer Verwechslungsgefahr spielt zudem eine Rolle für die Anwendbarkeit des Markenstrafrechts.

Wann liegt eine Verwechslungsgefahr vor?

Die markenrechtliche Verwechslungsgefahr ergibt sich aus zwei Kernkriterien: Zeichenähnlichkeit und Produktegleichartigkeit. Je ähnlicher sich die Zeichen sind, desto weiter entfernt müssen die für sie beanspruchten Produkte sein (und umgekehrt), um eine Verwechslungsgefahr ausschliessen zu können. Bei Doppelidentität (identisches Zeichen und identische beanspruchte Produkte) wird eine Verwechslungsgefahr unwiderlegbar vermutet.

Anhand welcher Kriterien wird die Verwechslungsgefahr überprüft?

Die Verwechslungsgefahr beurteilt sich, abgesehen von den beiden Kernkriterien (Zeichenähnlichkeit und Produktegleichartigkeit) vor allem auch anhand der Kennzeichnungskraft, d. h. der Bekanntheit der (älteren) Marke. Entscheidend ist der Eindruck der massgeblichen Verkehrskreise. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit von Wortmarken sind der Wortklang, das Schriftbild und gegebenenfalls der Sinngehalt massgebend (BGE 127 III 160 – Securitas).