Functional food sind Lebensmittel mit einem spezifischen Zusatznutzen, der über den ernährungsphysiologischen Nutzen der darin enthaltenen Nährstoffe hinausgeht. Diese sind in der Schweizer Rechtsordnung nicht definiert jedoch sind nährwert- und gesundheitsbezogene Aussagen darüber (sogenannte Health-claims) in der Verordnung betreffend die Information ober Lebensmittel (LIV) genau geregelt.

Der Begriff Lebensmittelrecht ist in Art. 3 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit definiert. Danach handelt es sich hier um «die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Lebensmittel im Allgemeinen und die Lebensmittelsicherheit im Besonderen, sei es auf gemeinschaftlicher oder auf einzelstaatlicher Ebene, wobei alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln wie auch von Futtermitteln, die für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere hergestellt oder an sie verfüttert werden, einbezogen sind».

Die Bestimmungen des schweizerischen Lebensmittelrechts finden sich in verschiedenen, hierarchisch geordneten Erlassen. Zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten nach Art. 97 der schweizerischen Bundesverfassung hat die Eidgenossenschaft das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG) erlassen. Darauf gestützt enthält die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) grundlegende, horizontale Verordnungen, welche vom Bundesrat festgelegt werden müssen und für alle Lebensmittelgruppen gelten. Verordnungen für bestimmte Lebensmittelgruppen werden in den vertikalen Verordnungen geregelt.

Mit welchen Angaben und in welcher Form Lebensmittel gekennzeichnet werden müssen, richtet sich nach dem Lebensmittel und nach der Position des Unternehmers in der Lebensmittelkette. Grundsätzlich besteht nach dem Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG) eine Auskunftspflicht über das Produktionsland, die Sachbezeichnung sowie die Zutaten des Lebensmittels. Vorverpackte und offen angebotene Lebensmittel müssen die Konsumenten und Konsumentinnen über die Sachbezeichnung, die Zutaten, das Allergiepotenzial, die Haltbarkeit, das Produktionsland des Lebensmittels, die Herkunft mengenmässig wichtiger Zutaten, die Nährwertdeklaration, die Anwendung gentechnischer oder besonderer technologischer Verfahren bei der Herstellung sowie über Hinweise zur sachgemässen Verwendung sofern das Lebensmittel ohne diese Angabe nicht bestimmungsgemäss verwendet werden kann, informieren (Art. 36 & 39 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)).

Lebensmittel dürfen grundsätzlich ohne Bewilligung auf den Markt gebracht werden, wenn sie sicher sind. Sie dürfen jedoch die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschen. Es gibt aber auch im Lebensmittel recht Bereiche, in denen entweder Positivlisten, (z.B. die abschliessende Liste für Vitamine und Mineralstoffe in Anhang 1 der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel) oder Negativlisten gelten, (z.B. Liste der Pflanzen, Pflanzenteile und daraus hergestellte Zubereitungen, deren Verwendung in Lebensmitteln nicht zulässig sind, in Anhang 1 der Verordnung über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz), oder eine Bewilligungspflicht besteht (z.B. die Bewilligungspflicht für neuartige Lebensmittel nach Artikel 15 der Verordnung über Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände (LGV).

Grundsätzlich gilt, dass wer mit Lebensmitteln umgeht, hat seine Tätigkeit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde zu melden. Ebenso zu melden sind wichtige Veränderungen im Betriebe wie die Betriebsschliessung oder Veränderungen welche Auswirkungen auf die Lebensmittelsicherheit haben könnten. Betriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft herstellen, verarbeiten, behandeln, lagern oder abgeben, bedürfen der Bewilligung durch die zuständige kantonale Vollzugsbehörde (Art. 21, LGV). Bewilligte Betriebe können ihre Lebensmittel auch in die EU exportieren.

Für jeden Lebensmittelbetrieb ist eine verantwortliche Person mit Geschäftsadresse in der Schweiz zu bezeichnen. Die verantwortliche Person eines Lebensmittelbetriebes oder Einzelhandelsbetriebes ist im Rahmen ihrer Eigenverantwortung dazu verpflichtet, bei der Umsetzung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen diverse Aufgaben und Pflichten wahrzunehmen. Die verantwortliche Person sorgt auf allen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen dafür, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts, in die ihrem Tätigkeitsbereich gelten, erfüllt werden.

Die Pflicht zur Selbstkontrolle ist einer der wichtigsten Grundsätze des schweizerischen Lebensmittelgesetzes (Art. 26 LMG). Sie gilt für alle, welche Lebensmittel herstellen, behandeln, lagern, transportieren, in Verkehr bringen sowie ein-, aus- oder durchführen. Die verantwortliche Person sorgt im Rahmen ihrer Tätigkeit auf allen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen dafür, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts, die in ihrem Tätigkeitsbereich gelten, erfüllt werden. Die Selbstkontrolle beinhaltet insbesondere die Sicherstellung der guten Verfahrenspraxis einschliesslich der Gewährleistung des Täuschungsschutzes, die Anwendung des Systems der Gefahrenanalyse und der kritischen Kontrollpunkte, die Probennahme und die Analyse, die Rückverfolgbarkeit, die Rücknahme und der Rückruf, sowie die Dokumentation. Die verantwortliche Person muss sicherstellen, dass die gute Verfahrenspraxis bei Lebensmitteln gemäss der Verordnung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände eingehalten wird.