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17.08.2010

Bundesgericht: Unlautere Nutzung der Domain www.pneusonline.ch

Die klägerische Pneu Online Holding Sàrl (POH) ist seit dem 10. Mai 2001 Inhaberin der Domain www.pneus-online.com, unter welchem sie seit Juni 2001 eine Webseite zum Verkauf ihrer Produkte betreibt. Die POH ist ferner Inhaberin der in der Schweiz geschützten Wort-/Bildmarke PNEUS-ONLINE.COM, welche im Jahr 2004 registriert wurde. Die Beklagte, Delticom AG mit Sitz in Hannover, vertreibt auf dem schweizerischen Markt Pneus unter der Domain www.reifendirekt.ch.ch. Am 15. Juni 2001 registrierte Delticom die Domain www.pneuonline.com, welche sie aber erst im Juli 2003 aktivierte. Im Frühling 2002 hat Delticom zudem die Domainnamen www.pneuonline.com sowie Variationen wie www.pneusoline.com und www.pneus-online.ch registriert. POH kontaktierte im Jahr 2001 Delticom betreffend eine mögliche Zusammenarbeit, welche aber nicht zustande kam. Neben Verfahren in Frankreich und Deutschland klagte POH im November 2008 gegen die Delticom vor der Cour de Justice in Genf auf Unterlassung bzw. Übertragung der Domainnamen www.pneusonline.ch etc. Diese hiess die Klage auf Unterlassung der Domainnutzung gut, verneinte aber einen Übertragungsanspruch. Das Bundesgericht bestätigt den kantonalen Entscheid. Es hielt zunächst fest, dass der Schiedsentscheid des WIPO Arbitration and Mediation Center, welcher eine Übertragung der Domainnamen verneint hatte (Verfahren Nr. DCH2008-0007), für das bundesgerichtliche Verfahren nichts präjudiziere. Sodann wurde ausgeführt, dass die Wortelemente „PNEUS ONLINE“ der klägerischen Marken gemeinfrei seien, weshalb darauf gestützt nicht gegen eine Nutzung der Domains vorgegangen werde könne. Allerdings verstosse das Vorgehen der beklagten Delticom AG gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), da sie Domains in Betrieb nahm, welche verwechselbar sind mit den Domains der Klägerin (Entscheid 4A_168/2010 vom 19. Juli 2010).
04.08.2010

Bundesgericht: Die Marke "terroir" (fig.) gehört zum Gemeingut für Lebensmittel

04.08.2010

Bundesgericht: Die Marke terroir (fig.) gehört zum Gemeingut für Lebensmittel

Die Bindella Terra Vite Vita SA meldete am 5. Mai 2006 die Wortmarke "terroir" (Nr. 54082/2006) beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) zur Eintragung an. Beansprucht wurden Lebensmittel und Getränke aller Art der Klassen 29, 30, 31, 32 und 33. Sowohl das IGE als auch das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) wiesen die Marke zurück. "Terroir" bedeute im Deutschen "Gegend" und werde von französischen Abnehmerkreisen als "étendue limitée de terre considérée du point de vue de ses aptitudes agricoles; région agricole, provinciale, considérée comme influant sur ses habitants" verstanden. Das Bundesgericht bestätigt die dagegen erhobene Beschwerde und verweigerte der Marke die Registrierung. Die Vorinstanz habe mit verschiedenen konkreten Beispielen zutreffend aufgezeigt, dass der Begriff heute nicht mehr nur im Bereich des Weinbaus verwendet werde, sondern auch im Zusammenhang mit anderen Lebensmitteln gebräuchlich sei. Der Begriff „terroir“ sei im Zusammenhang mit verschiedensten Waren geeignet, Erwartungen an deren Eigenschaften zu wecken, die vom Durchschnittskonsumenten mit besonderer Qualität in Verbindung gebracht werden. "Terroir" beziehe sich damit als Qualitätsangabe auf positiv besetzte Vorstellungen des Verkehrs hinsichtlich der beanspruchten Lebensmittel. Auch die grafische Darstellung in Form einer Handschrift war für das Bundesgericht nicht geeignet, dem angemeldeten Zeichen "terroir (fig.)" Unterscheidungskraft zu verleihen. Die gewählte Handschrift erscheine als durchaus gewöhnlich, wenn auch etwas altertümlich. Die Schreibweise bekräftige damit eher den Sinngehalt des Wortzeichens, indem es als Hinweis auf eine traditionelle Herstellungsweise verstanden werden kann, als dass es den Gesamteindruck wesentlich beeinflussen und dem zum Gemeingut gehörenden Wortzeichen Unterscheidungskraft verleihen würde. Das Bundesgericht äusserte sich im Entscheid zum ersten Mal zur präjudiziellen Kraft der vom IGE betriebenen Datenbank "Markenprüfungspraxis" ("https://www.ige.ch/markenpraxis/mapraxisd.htm"). Es wurde erkannt, dass diese Datenbank keine „negative Rechtskraft“ geniesst, d. h. aus dem Umstand, dass sich anlässlich einer Abfrage der Beschwerdeführerin in der Datenbank kein Eintrag für den Begriff "terroir" finden liess, könne hinsichtlich dessen Schutzfähigkeit nichts abgeleitet werden (Entscheid 4A_109/2010 27. Mai 2010).
22.06.2010

Bundesgericht: Kein Nachweis eines speziellen Interesses für die Geltendmachung des Nichtgebrauchs

Die Sunrise Communications AG ist Inhaberin von drei CH- und vier IR-Marken mit dem Bestandteil "Yello". Die Yello Strom Verwaltungsgesellschaft mbH stellte am 10. Mai 2005 in der Öffentlichkeit die von ihr unter dem Zeichen "Yallo" angebotenen Mobilfunkdienstleistungen vor. Sie liess das Zeichen "Yallo" als Wort- und als kombinierte Wort-Bildmarke im Juni und September 2005 im schweizerischen Markenregister eintragen. Der Domain-Name "yallo.ch" wurde am 3. Februar 2005 angemeldet. In der Folge war unter den Parteien streitig, ob die Marken "Yallo" der Beschwerdeführerin und der Domain-Name "yallo.ch" die Marke "Yello" der Beschwerdegegnerin verletzten. Mit Eingabe vom 27. Februar 2006 erhob die Beschwerdeführerin beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage insbesondere mit dem Antrag, es seien die Marken der Beschwerdegegnerin für das Gebiet der Schweiz für nichtig zu erklären. Das Handelsgericht war der Aufassung, dass Sunrise lediglich insoweit ein Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung der Marken der Yello Strom habe, als diese für die gleichen Klassen registriert seien. Es trat daher auf die Klage insoweit nicht ein, als die Marken der Beschwerdegegnerin für andere Klassen registriert sind als diejenigen, für welche die Marken der Beschwerdeführerin eingetragen sind. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht korrigiert. Zur Geltendmachung des Nichtgebrauchs einer Marke im Sinne von Art. 12 MSchG sei grundsätzlich jedermann befugt; ein spezieller Interessennachweis sei nicht erforderlich, da das allgemeine Interesse, bei der freien Zeichenbildung nicht durch zufolge Nichtgebrauchs ungültige Marken behindert zu werden, in der Regel genügt. Es könne bezüglich der Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse keinen Unterschied machen, ob der Nichtgebrauch einer Marke ausserprozessual geltend gemacht oder im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Art. 52 MSchG angerufen werde. Sunrise müsse daher kein spezielles Interesse nachweisen, sondern könnt sich auf ihr allgemeines Interesse stützen, bei der freien Zeichenbildung nicht durch die von der Beschwerdegegnerin eingetragenen, angeblich nicht gebrauchten Marken behindert zu werden. Gründe, aus denen die Beschwerdeführerin das fragliche Zeichen für die strittigen Waren oder Dienstleistungen nicht benutzen darf oder kann, seien keine festgestellt. Die Vorinstanz hätte daher das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin nicht von vornherein auf den Schutzbereich ihrer eigenen Marken beschränken dürfen. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdeführerin ihre Klage auf Nichtigerklärung der Marken der Beschwerdegegnerin auch mit der fehlenden Gebrauchsabsicht bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit der Hinterlegung (Defensivmarken) begründet hat. Eine Beschränkung der Nichtigerklärung der angefochtenen Marke auf die "gleichen Klassen", für welche die Marke des Opponenten eingetragen ist, darf gemäss Bundesgericht nicht stattfinden. Es wäre nicht sachgerecht, eine Einschränkung der Klagelegitimation nach Klassen gemäss dem Nizza-Abkommen vorzunehmen, wie dies die Vorinstanz getan habe. Entscheidend könnte bei einer Einschränkung von vornherein nur der Gebrauch der Marke für gleichartige Waren oder Dienstleistungen sein (Entscheid 4A_330/2008 vom 27. Januar 2010).
22.06.2010

Bundesgericht: Einzige kantonale Instanz bei Löschungsklagen gestützt auf UWG

Die Klägerin mit Sitz in Taipei vertreibt spezielle kleine und leichte Notebooks. Für diese hinterlegte sie in verschiedenen Ländern und in der EU Marken. Die Beklagte, ein in Luzern ansässiges Design-Unternehmen, registrierte in der Schweiz für verschiedene Waren Marken und einen Domainnamen. Am 3. Juni 2008 erhob die Klägerin beim Amtsgericht Luzern-Stadt gegen die Beklagte u. a. mit dem Begehren, die Nichtigkeit der beklagtischen Marke festzustellen sowie der Beklagten den Gebrauch der Bezeichnung zu verbieten. Mit Entscheid vom 12. November 2008 überwies das Verfahren an das Obergericht des Kantons Luzern. Auf Rekurs der Klägerin hob das Obergericht den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Amtsgericht Luzern-Stadt zurück. In seinen Erwägungen hielt das Obergericht fest, dass das Bundesrecht für Zivilstreitigkeiten betreffend Immaterialgüterrechte für das ganze Kantonsgebiet die Beurteilung durch eine einzige Instanz vorschreibe und im Kanton Luzern dafür das Obergericht sachlich zuständig sei. Für Streitigkeiten betreffend unlauteren Wettbewerb seien dagegen die ordentlichen Gerichte, also das Amtsgericht sachlich zuständig. Erfolge eine Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts lediglich unter dem Blickwinkel des unlauteren Wettbewerbs, sei das Amtsgericht sachlich zuständig. Dieses werde daher im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit darüber zu befinden haben, ob der Löschungsantrag abzuweisen oder ob darauf nicht einzutreten sein werde. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 4. Mai 2009 beantragte die Klägerin vor Bundesgericht, es sei der Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Dabei sei das Obergericht anzuweisen, in den Erwägungen des neu zu fällenden Entscheids keine Vorgaben an das Amtsgericht Luzern-Stadt zu machen oder Rechtsauffassungen zu äussern, wie das Klagebegehren Ziff. 1 (Markenlöschung) lauterkeitsrechtlich und prozessual zu beurteilen sei. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Klägerin ab. Diese verkenne, dass eine Klage, welche die Nichtigkeit einer Marke zum Gegenstand hat, stets eine Klage im Sinne von Art. 58 Abs. 3 MSchG ist, für die das Bundesrecht die sachliche Zuständigkeit einer einzigen kantonalen Instanz vorschreibt. Dabei spiele keine Rolle, ob die Nichtigkeit marken-, namens- oder eben lauterkeitsrechtlich begründet wird. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne nämlich die Nichtigkeit einer Marke mit einer (negativen) Feststellungsklage i.S. von Art. 52 MSchG geltend gemacht werden, wenn sich die Markenhinterlegung als unlauter im Sinne der Art. 2 ff. UWG herausstellt. Unter den Parteien war unbestritten, dass gemäss § 11 ZPO/LU das Luzerner Obergericht alle Streitigkeiten entscheidet, die nach Bundesrecht einer einzigen kantonalen Instanz vorbehalten sind. Nach dem Gesagten ergab sich für das Bundesgericht, dass das Obergericht des Kantons Luzern und nicht das Amtsgericht Luzern-Stadt zur Beurteilung des klägerischen Markenlöschungsbegehres sachlich zuständig war. Insoweit die Beschwerdeführerinnen sinngemäss beantragten, das Amtsgericht sei sachlich zuständig zu erklären, erwies sich ihre Beschwerde als unbegründet (Entscheid 4A_205/2009 vom 12. Oktober 2009).
18.11.2009

Bundesgericht: Schutzverweigerung der internationalen Markenregistrierung UNOX (fig.)

Die Unox S.r.l. begehrte in der Schweiz Schutz bezüglich Waren der Klasse 11 für die international registrierte Marke Nr. 820 974 „UNOX“ (fig.). Die Eintragung wurde vom IGE mit der Begründung verweigert, das Zeichen enthalte die gemäss Bundesgesetz zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen (NZSchG) geschützte Abkürzung "UNO". Mit Urteil vom 9. April 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht die von der Markeninhaberin dagegen eingelegte Beschwerde gut und wies das IGE an, der Marke UNOX (fig.) den Schutz für das Gebiet der Schweiz für alle beanspruchten Waren der Klasse 11 vollumfänglich zu gewähren. Da die Buchstabenfolge "UNO" in der Marke "UNOX" nicht als Sigel der Vereinten Nationen (oder als Nachahmung desselben) wahrgenommen werde, unterliege das Zeichen auch nicht den Regeln des NZSchG. Das IGE gelangte daraufhin mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht, welches die Beschwerde guthiess und der internationalen Registrierung UNOX (fig.) den Schutz in der Schweiz vollumfänglich verweigerte. Das NZSchG untersagt bestimmte Kennzeichen der Organisation der Vereinten Nationen zu benützen, wobei sich dieses Verbot gemäss Bundesgericht auch auf Nachahmungen schlechthin erstrecke und daher keine Verwechslungsgefahr voraussetze. Es komme somit nicht darauf an, ob die Benutzung oder Eintragung des Kennzeichens geeignet sei, beim Publikum den Eindruck einer Verbindung zwischen der betreffenden Organisation und dem Kennzeichen hervorzurufen. Das NZSchG untersage zudem jeglichen Gebrauch eines geschützten Kennzeichens, sei es, dass dieses allein oder als Teil eines Ganzen verwendet werde. Bei der Beurteilung, ob eine Nachahmung oder eine Übernahme eines geschützten Kennzeichens vorliege, sei demnach einzig der betreffende Teil der Marke in Betracht zu ziehen und die weiteren Elemente bzw. der Gesamteindruck des Zeichens seien für diese Beurteilung nicht ausschlaggebend. Von diesem Verbot des Gebrauchs besteht gemäss Bundesgericht aber immerhin dann eine Ausnahme, wenn das Zeichen zwar eine geschützte Abkürzung unverändert übernehme, dies jedoch nicht erkennbar sei, weil die entsprechende Buchstabenfolge in einem ganzen Wort oder einer Fantasiebezeichnung eingebettet sei und darin gewissermassen "untergehe" oder weil dieser im Rahmen der gesamten Ausgestaltung des Zeichens eine weitere eigenständige Bedeutung - sei es als beschreibender Begriff oder generische Bezeichnung der Alltagssprache - zukomme. In diesen Fällen bestehe kein Bedürfnis die Verwendung der Buchstabenfolge zu verbieten. Mit der Buchstabenfolge "UNO" übernehme das Zeichen aber das geschützte Sigel der Organisation der Vereinten Nationen integral. Damit sei unabhängig vom Gesamteindruck des Zeichens oder der Schaffung einer Verwechslungsgefahr grundsätzlich von einem Verstoss gegen das Benutzungsverbot des NZSchG auszugehen. Zu prüfen war vom Bundesgericht dann noch, ob ein Ausnahmefall gegeben sei. Das Bundesgericht verneinte dies, da wegen der unterschiedlichen grafischen Ausgestaltung „UNO“ jedenfalls in der visuellen Wahrnehmung deutlich als eigenständiger Markenbestandteil hervortrete (Entscheid 4A_250/2009 vom 10. September 2009).

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